§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Deutsche Verkehrswacht- Verkehrswacht Rostock e.V., nachfolgend Verkehrswacht Rostock genannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Rostock und ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Gerichtsstand ist Rostock.

 

§2 Ziel des Vereins

  1. Ziel des Vereins ist die Förderung der Unfallverhütung. Zur Verwirklichung dieses Zieles bilden folgende Aufgaben Schwerpunkte der Vereinsarbeit:
    1. Verkehrserziehung und- Aufklärung betreiben,
    2. Unfallverhütungsmaßnahmen anregen und unterstützen,
    3. die berechtigten Interessen aller Verkehrsteilnehmer auf ausreichende Sicherheit im Straßenverkehr vertreten,
    4. Mitglieder, Behörden, Institutionen und natürliche Personen in Fragen der Verkehrssicherheit zu beraten,
    5. Werbung für neue Verkehrswachtmitglieder,
    6. bei ihrer Arbeit die Belange des Umweltschutzes mit einzubeziehen, die Jugend für diese Arbeit zu interessieren und verkehrserzieherische Jugendarbeit zu leisten.
  2. Zur einheitlichen Durchführung dieser Aufgaben arbeitet der Verein auf der Grundlage der Beschlüsse der Deutschen Verkehrswacht e.V. und der Landesverkehrswacht Mecklenburg -Vorpommern e.V.

 

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Für die Mitglieder können aus ihrer Funktion tatsächlich entstandene Aufwendungen im Sinne der Abgabenordnung ersetzt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegenüber der Verkehrswacht Rostock keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei nicht vollendetem 18. Lebensjahr bedarf es die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Mitglied können auch juristische Personen werden.
  2. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über den Antrag entscheidet.
  3. Der Vorstand kann natürliche oder juristische Person als fördernde Mitglieder aufnehmen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimm- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung.
  4. Mitglieder, die sich besonders um die Belange der Verkehrswacht verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben ein Stimm- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung und sind vom Beitrag befreit. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Entscheidung des Vorstandes über die Aufnahme gemäß Absatz 2.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
  7. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei einem wichtigen Grund zulässig. Insbesondere dann, wenn das Mitglied
    1. satzungswidrig handelt oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
    2. mit seinem Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt,
    3. aufgrund von Verkehrsverstößen rechtskräftig verurteilt wurde,
    4. mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung oder zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
  8. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Das Mitglied ist vorher anzuhören, beziehungsweise Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann dagegen binnen eines Monats Einspruch erheben, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

 

§5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden in einer Beitragsordnung geregelt. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31.März eines jeden Geschäftsjahres oder beim Eintritt in den Verein für das jeweilige Geschäftsjahr fällig.

 

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§7 Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie findet in der Regel einmal jährlich statt.
  2. In der Mitgliederversammlung sind ordentliche Mitglieder der Verkehrswacht Rostock stimmberechtigt und haben je eine Stimme.
  3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
    1. Wahl und Entlastung des Vorstandes,
    2. Wahl der Kassenprüfer,
    3. Entgegennahme und Bestätigung des Rechenschaftsberichtes,
    4. Entgegennahme des Finanzberichtes,
    5. Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers,
    6. Beratung und Beschlussfassung über Anträge,
    7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    8. Änderung der Satzung,
    9. Entscheidung über Einsprüche gegen Ausschluss von Mitgliedern,
    10. Auflösung des Vereins
  4. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden mit einer Frist von 4 Wochen. Die Frist ist durch Postaufgabe gewahrt, eine elektronische Zusendung ist zulässig. Die Einladung hat schriftlich/elektronisch unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zur Tagesordnung einer Mitgliederversammlung mit Angabe des Grundes zu stellen. Der Vorstand hat einen solchen Antrag in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn der Antrag mindestens 3 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich/elektronisch zugestellt wurde. Wird ein Antrag erst während der Mitgliederversammlung gestellt, bedarf es eines Beschlusses der anwesenden Mitglieder.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nicht die Satzung oder gesetzliche Bestimmungen eine andere Mehrheit vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  6. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Dieses wird vom Vorsitzenden und den Protokollführern abgezeichnet.

 

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB sowie bis zu vier Beisitzern. Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB). Er nimmt lediglich die Funktionen wahr, die ihm nach der Satzung innerhalb des Vereins übertragen sind.
  3. Die Vorstandsmitglieder müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl Mitglied der Verkehrswacht Rostock sein.
  4. Der Vorstand organisiert die Arbeit der Verkehrswacht Rostock und fasst Beschlüsse über Verwaltungsangelegenheiten des Vereins.
  5. Der Vorstand nimmt alle übrigen sich aus der Satzung ergebenden Aufgaben wahr.
  6. Die Sitzungen des Vorstandes finden regelmäßig auf Einladung des Vorsitzenden statt. Bei Abstimmungen des Vorstandes gilt einfache Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit kann der Vorsitzende eine Zusatzstimme abgeben, um eine Entscheidung herbei zu führen.
  7. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern ist eine Nachwahl für die verbleibende Zeit möglich.

 

§9 Beirat

– entfällt-

 

§10 Kassen- und Finanzprüfung

  1. Durch die Mitgliederversammlung werden für eine Amtszeit von 3 Jahren zwei Kassenprüfer gewählt. Bei Ausscheiden eines Kassenprüfers ist eine Nachwahl für die verbleibende Amtszeit möglich
  2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann für die Dauer von einem Jahr ein vereidigter Wirtschaftsprüfer und ein Steuerbüro für den Jahresabschluss und die Finanzprüfung des Vereins bestellt werden. Eine Wiederbestellung ist möglich.
  3. Vor jeder Mitgliederversammlung ist die Kasse zu prüfen und dem Vorstand vom Ergebnis der Kassenprüfung ein schriftlicher Bericht zu übergeben. Der Mitgliederversammlung ist das Prüfungsergebnis mündlich mitzuteilen.

 

§11 Vorsitzender und Stellvertreter

  1. Der Vorsitzende leitet die Verkehrswacht Rostock und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist dabei an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.
  2. In Abwesenheit des Vorsitzenden führt einer der Stellvertreter die Geschäfte.

 

§12 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur durch einen ¾- Mehrheitsbeschluss der in einer Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erfolgen. Auf der Einladung zur Mitgliederversammlung muss dieser Tagesordnungspunkt angegeben werden.

 

§13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Vereinsauflösung bedarf es einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Landesverkehrswacht Mecklenburg-Vorpommern e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt.

 

§14 Datenschutz

Die Umsetzung der Regelungen der EU- Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes werden für die Verkehrswacht Rostock in einer Ordnung geregelt, die vom Vorstand zu beschließen ist.

 

*Alle Personenbezeichnungen treffen auf alle Geschlechter zu.

 

Die/Der Vorsitzende/r

Die/Der stellvertretende Vorsitzende/r